Luckaer Karneval Club e.V.
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 Hier beginnt der Spaß! 

 


Satzung des Luckaer Karneval Club e.V.
( Fassung 17.03.2016 Registeranmeldung Notar )


§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
( 1 ) Der Verein trägt den Namen: Luckaer Karneval Club e.V. ( LKC e.V. )
( 2 ) Er hat den Sitz in Lucka
( 3 ) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Altenburg unter VR 169
eingetragen.
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 Vereinszweck
( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts , Steuerbegünstigte Zwecke , der Abgabenordnung
( §§ 51 ff ) in der jeweils gültigen Fassung.
Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des karnevalistischen und
fastnächtlichen Brauchtums.
( 2 ) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Organisation und
Durchführung von karnevalistischen Veranstaltungen verwirklicht.
Weiterhin hat die Pflege des Karnevals und des Faschings auf traditions-
gebundener Grundlage einen hohen Stellenwert.
Dies wiederspiegelt sich auch der Förderung von Treffen mit befreundeten
Vereinen wieder.


§ 3 Selbstlosigkeit
( 1 ) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke,
( 2 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
( 3 ) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft
( 1 ) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des
Vereins unterstützt.
( 2 ) Auch Minderjährige können Mitglied in unserem Verein werden.
Voraussetzung ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
( 3 ) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
( 4 ) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
( 5 ) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten unter Einhaltung einer
Frist von 4 Wochen.
( 6 ) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer
verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag 12 Monate im Rückstand
bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
werden.
Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung
bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von
4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden,
über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.


§ 5 Beiträge
( 1 ) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe bzw. der Fälligkeit
ist eine einfache Mehrheit, der in der Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.


§ 6 Organe des Vereins
( 1 ) Der Vorstand
( 2 ) Der erweiterte Vorstand
( 3 ) Die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand
( 1 ) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Je 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
( 2 ) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einen besonderen
Wahlgang bestimmt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit
im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
( 3 ) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus,
- Der Vorstand kann für die laufende Verwaltung einen Geschäftsführer
bestellen. Dieser ist berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes mit
beratender Stimme teilzunehmen.
( 4 ) Vorstandsitzungen finden jährlich 2 Mal statt. Die Einladung zu den
Vorstandssitzungen erfolgt durch den Präsidenten schriftlich unter Einhaltung
einer Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn alle anwesend sind.
( 5 ) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit 2 / 3 Mehrheit.
( 6 ) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung
zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von allen zu unterzeichnen.


§ 8 Der erweitere Vorstand
( 1 ) Der erweitere Vorstand besteht aus Vertretern aller Arbeitsgruppen und
hat beratenden Charakter.


§ 9 Die Mitgliederversammlung
( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich ein zu berufen.
( 2 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies
1 / 3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und
der Gründe verlangt wird.
( 3 ) Eine Einberufung ist auch möglich, wenn es die Interessen des Vereins
erfordern. ( §§ 36, 40 BGB )
( 4 ) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per Mail
durch den Präsidenten unter Wahrung einer Einladungsfrist von 4 Wochen,
bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tages. Es gilt das Datum des Poststempels.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse
gerichtet ist.
( 5 ) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan
ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß
dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur
Beschlussfassung, über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes
schriftlich vorzulegen. Sie bestellt 2 Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand
noch einem Vorstand berufenden Gremium angehören und auch nicht
Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung, einschließlich
Jahresabschlussbericht zu prüfen und über das Ergebnis vor
der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitliederversammlung entscheidet auch über:
- Gebührenbefreiungen,
- Aufgaben des Vereins
- An- und Verkauf, sowie Belastung von Grundbesitz,
- Beteiligungen an Gesellschaften,
- Aufnahme von Darlehen ab 1000,00 €,
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
- Mitgliederbeiträge,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins,
( 6 ) Jede satzungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung wird als
beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
( 7 ) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 10 Satzungsänderung
( 1 ) Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen
Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn der Tagesordnungspunkt
bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und
der Einladung, sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue
Satzungstext beigefügt wurden.
( 2 ) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§ 11 Beurkunden von Beschlüssen
( 1 ) Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereines und Vermögensbindung
( 1 ) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3 / 4 Mehrheit der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung
zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
( 2 ) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins zweckgebunden an :
Johanniter Unfall- Hilfe e. V. Kindertagesstätte Kleeblatt
Clara- Zetkin- Straße 26 04613 Lucka , Regionalverband Ostthüringen
die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Satzung wurde zur Mitgliedervollversammlung am 18.04.2015 einstimmig
beschlossen und somit angenommen.
Lucka, 18. April 2015


§ 13 Datenschutz im Verein  

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personen-bezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet.  

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:  

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,  

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,  

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,  

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,  

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und  

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.  

3) Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.  

Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hin-aus.

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Präsident   Vizepräsident   Schatzmeister   Schriftführer
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Weitere Mitglieder des Präsidiums

 
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